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   VGH Baden-Württemberg, 15.09.1992 - 9 S 2097/92   

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https://dejure.org/1992,9528
VGH Baden-Württemberg, 15.09.1992 - 9 S 2097/92 (https://dejure.org/1992,9528)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.09.1992 - 9 S 2097/92 (https://dejure.org/1992,9528)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. September 1992 - 9 S 2097/92 (https://dejure.org/1992,9528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausnahmsweise Versetzung nach GymVersO BW § 1 Abs 3: maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1986 - 9 S 2784/86

    Abänderbarkeit eines Versetzungsbeschlusses - Befangenheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1992 - 9 S 2097/92
    Diese Vorschrift ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur für besondere Ausnahmefälle gedacht, bei denen die Leistungen des Schülers in dem der Versetzungsentscheidung vorausgegangenen Schuljahr deutlich und untypisch hinter seinem sonstigen Leistungsbild zurückbleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 10.12.1986 - 9 S 2784/86 -, SPE n.F. 370 Nr. 19, insoweit nicht abgedruckt).

    Die von der Klassenkonferenz zu treffende Entscheidung verlangt von ihr ein vorausschauendes, im Kern unersetzbares, weil wesentlich auch auf nicht reproduzierbaren persönlichen Eindrücken der unterrichtenden Lehrer gestütztes Urteil mit erheblichem Einschlag wertender Elemente, das verwaltungsgerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich darauf, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Senatsbeschluß vom 10.12.1986, a.a.O.; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwGE 64, 238, 242 und 79, 208, 213).

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1992 - 9 S 2097/92
    Die von der Klassenkonferenz zu treffende Entscheidung verlangt von ihr ein vorausschauendes, im Kern unersetzbares, weil wesentlich auch auf nicht reproduzierbaren persönlichen Eindrücken der unterrichtenden Lehrer gestütztes Urteil mit erheblichem Einschlag wertender Elemente, das verwaltungsgerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich darauf, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Senatsbeschluß vom 10.12.1986, a.a.O.; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwGE 64, 238, 242 und 79, 208, 213).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1992 - 9 S 2097/92
    Die von der Klassenkonferenz zu treffende Entscheidung verlangt von ihr ein vorausschauendes, im Kern unersetzbares, weil wesentlich auch auf nicht reproduzierbaren persönlichen Eindrücken der unterrichtenden Lehrer gestütztes Urteil mit erheblichem Einschlag wertender Elemente, das verwaltungsgerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich darauf, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie von falschen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Senatsbeschluß vom 10.12.1986, a.a.O.; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwGE 64, 238, 242 und 79, 208, 213).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1975 - IX 402/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1992 - 9 S 2097/92
    § 1 Abs. 2 und Abs. 3 VersO gehen insoweit von einem einheitlichen Beurteilungszeitpunkt aus, so daß Leistungsverbesserungen und ähnliche Umstände, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden können (vgl. Senatsurteil vom 16.10.1975 - IX 402/75 - NJW 1976, 869, insoweit nicht abgedruckt, und Senatsbeschluß vom 4.4.1977 - IX 445/77 - zu der entspr. Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Versetzungsordnung Gymnasien vom 9.6.1971).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1992 - 9 S 2187/92

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine durch die Schulaufsichtsbehörde veranlaßte

    Der Klassenkonferenz ist danach wie bei der eigentlichen Bewertung schulischer Leistungen eine weitgehende Beurteilungsermächtigung erteilt, deren Handhabung nur darauf überprüfbar ist, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob die Konferenz von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.3.1973 - IV 1409/72 - Senatsbeschluß vom 4.4.1977 - IX 445/77 - in Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung § 89 Abs. 2 Nr. 4 E 4; vom 15.9.1992 - 9 S 2097/92 - m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2003 - 2 O 403/03

    Keine Wiederholung der letzten Klasse bei mangelnder Lernhaltung

    Der Klassenkonferenz ist danach wie bei der eigentlichen Bewertung schulischer Leistungen eine weitgehende Beurteilungsermächtigung erteilt, deren Handhabung nur darauf überprüfbar ist, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob die Konferenz von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 15.09.1992 - 9 S 2097/92 -, [juris]; NdsOVG, Beschl. v. 15.11.1999 - 13 M 3932/99 -, NdsVBl 2001, 120; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 7 C 57.79 -, BVerwGE 64, 238).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2003 - 2 M 407/03

    Wiederholung, Lernhaltung, Fachoberschulreife, Beurteilung, pädagogische

    Der Klassenkonferenz ist danach wie bei der eigentlichen Bewertung schulischer Leistungen eine weitgehende Beurteilungsermächtigung erteilt, deren Handhabung nur darauf überprüfbar ist, ob der Klassenkonferenz Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob die Konferenz von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 15.09.1992 - 9 S 2097/92 -, [juris]; NdsOVG, Beschl. v. 15.11.1999 - 13 M 3932/99 -, NdsVBl 2001, 120; allgemein zum Beurteilungsspielraum bei prognostischen Einschätzungen: BVerwG, Urt. v. 27.11.1981 - BVerwG 7 C 57.79 -, BVerwGE 64, 238).
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